Rechtsprechung
VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 148/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,59582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 122 Abs 2 AO 1977, § 43 Abs 1 VwGO
Vorbeugende Feststellungsklage gegen die Vollstreckung eines Beitragsbescheides; Beweislage bei Bestreiten des Bescheidzugangs - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.04.2009 - X R 35/08
Zugang eines Steuerbescheids - Beweislast - Auslegung eines Klageantrags
Auszug aus VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 148/15
Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009 - X R 35/08 - Juris Rn. 20). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 10 B 7.10
Nutzungsuntersagung; Hundezwinger; Unterlassungsgebot; Beitreibung von …
Auszug aus VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 148/15
Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird und eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 - Juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA…, Beschluss vom 03. April 2007 - 2 M 53/07 - Juris Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 2 M 53/07
Vollstreckung eines Leistungsbescheides
Auszug aus VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 148/15
Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird und eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 - Juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 03. April 2007 - 2 M 53/07 - Juris Rn. 4).